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BAFA-Förderung: Für welche Sanierungen bekommen Sie 2021 Zuschüsse?

(vom 08.01.2021)

Wer sein Haus saniert und Zuschüsse für Einzelmaßnahmen nutzen will, muss diese im Rahmen der neuen Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) beim BAFA beantragen.

Alles zur neuen BEG EM

Zum 1. Januar 2021 wurde die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingeführt. Diese ersetzt künftig die bisherigen Förderprogramme von KfW und BAFA für das energetische Bauen und Sanieren.

Zuschüsse für Einzelmaßnahmen müssen seit Januar 2021 beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt werden. Mit Einzelmaßnahmen sind zum Beispiel neue Fenster, Wärmedämmung oder der Austausch der Heizung gemeint, im Gegensatz zur umfassenden (systemischen) Sanierung zum Effizienzhaus. Die Anforderungen an die Einzelmaßnahmen richten sich nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ändern sich im Vergleich zum vorigen Jahr nicht.

Die Förderprogramme für Einzelmaßnahmen (Kredit), Neubau und Gesamtsanierung werden erst zum 1. Juli umgestellt. Solange gelten hier noch die alten Förderrichtlinien.

Welche Einzelmaßnahmen sind bei der BEG EM förderfähig?

Maßnahme Beispiel Fördersatz
Gebäudehülle Dämmung der Außenwände, Dachflächen, Austausch von Außentüren und Fenstern 20 %
Anlagentechnik Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, oder Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home) 20 %
Erneuerbare Energien für Heizungen Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen 20 - 45 %
Anschluss an ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz 30 - 45 %
Heizungsoptimierung hydraulischer Abgleich inklusive Austausch von Heizungspumpen 20 %
sommerlicher Wärmeschutz
Ersatz oder erstmaliger Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung 20 %

Zusätzlich sind folgende Punkte förderfähig:

  • Fachplanung und Baubegleitung: 50 Prozent bis zu einem Betrag von 20.000,- Euro pro Antrag und Kalenderjahr
  • Notwendige Umfeldmaßnahmen für die Umsetzung der Maßnahme, z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung

Wer bereits einen individuellen Sanierungsfahrplan für sein Gebäude hat und die Maßnahme dort empfohlen wurde, kann 5 Prozent zusätzliche Förderung erhalten.

Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten ist auf 60.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.

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Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind sowohl Privatpersonen als auch Wohnungseigentümergemeinschaften, öffentliche Einrichtungen (Ausnahmen im Gesetzestext), gemeinnützige Organisationen und Unternehmen, zum Beispiel auch Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsteller können Eigentümer, Pächter, Mieter oder Contractoren sein. Pächter, Mieter und Contractoren müssen dabei eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung nachweisen können.

Wann ist die Einbindung eines Energieberaters (Energieeffizienz-Experten) notwendig?

Wer einen Zuschuss für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmen, Dach, Türen, Fenster) oder für Einzelmaßnahmen an der Anlagentechnik (außer Heizung) beantragt, muss zwingend einen Energieeffizienz-Experten einbinden. Diese müssen eine technische Projektbeschreibung erstellen, die dem Antrag beizufügen ist.

Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen ist laut BAFA die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten möglich, aber nicht verpflichtend.

BAFA-Anträge rechtzeitig stellen

Wie bisher gilt: Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden. Gab es bisher bei KfW und BAFA unterschiedliche Definitionen (Auftragserteilung bzw. Baubeginn), gilt künftig immer der Tag der Auftragserteilung als Vorhabensbeginn. Ein Förderantrag muss also vor Auftragserteilung gestellt werden!

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