Die Soforthilfe für Gas - SLP-Kunden wird auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs errechnet, der den September 2022 umfasst. Erstattet werden soll einmalig 1/12 dieses Jahresverbrauchs multipliziert mit dem für Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis sowie 1/12 des Jahresgrundpreises. Dies stellt die Berechnung für den endgültigen Entlastungsbetrag dar, der mit der nächsten Turnusabrechnung gutgeschrieben wird. Im Gas erhält der SLP-Kunde, wenn eine Abschlagszahlung im Monat Dezember vorgesehen ist, anders wie bei der Soforthilfe für RLM-Kunden und Wärmekunden noch eine vorläufige Entlastung, indem auf den Dezemberabschlag verzichtet wird. Haben Sie nur 11 Abschläge zu leisten, wird die vorläufige Entlastung wie folgt berechnet: Anhand eines aktuellen Abschlagsbetrags wird der jährliche Gesamtbetrag ermittelt und durch 12 geteilt.
Der endgültige einmalige Entlastungsbetrag ist somit nicht gleichzusetzen mit dem Dezemberabschlag und der vorläufigen Entlastung.
Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt dann ein Abgleich zwischen der vorläufigen Entlastung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Bei RLM-Kunden gibt es keine vorläufige Entlastung, da diese Kunden monatlich abgerechnet werden. Diese erhalten die Gutschrift mit der nächsten Abrechnung, die den Leistungszeitraum Dezember erfasst. Bei RLM-Kunden bemisst sich der einmalige Entlastungsbetrag anhand 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine einmalige pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags plus 20% bemisst. Die Wärmekunden erhalten die Entlastung mit der nächsten Abrechnung, die den Leistungszeitraum Dezember erfasst.