Was ist das EEWärmeG?
(vom 03.12.2018)
Beim Neubau von Gebäuden muss eine anteilige Wärmenutzung aus erneuerbaren Energien eingeplant werden. Wie hoch die Anteile bei welcher Art der Energiegewinnung sind, erklärt unser Experte im Video:
Unser Video zum EEWärmeG:
EEWärmeG steht für das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, das 2009 in Kraft getreten ist und 2011 erneuert wurde. Es ist ein wichtiger Teil des Fördersystems für erneuerbare Energien in Deutschland. Das Gesetz trägt zur Schonung fossiler Ressourcen und zum Klimaschutz bei. Bis 2020 soll der Endenergieverbrauch in Deutschland zu 14 Prozent aus erneuerbaren Energien resultieren.
Wen betrifft das EEWärmeG?
Betroffen sind all diejenigen, die ein Neubauprojekt mit einer Nutzfläche mehr als 50 Quadratmetern planen. Bauherren müssen darauf achten, dass ein Teil des Wärmebedarfs ihres Gebäudes aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.
Was regelt das EEWärmeG?
Das EEWärmeG legt fest, wie hoch der Anteil von erneuerbaren Energien bei Ihrer Wärmeerzeugung sein sollte. Das hängt davon ab, für welche Art der Energiegewinnung Sie sich entscheiden.
Erfüllungsoptionen des EEWärmeG
Das EEWärmeG wird erfüllt, wenn...
...entweder 15 Prozent des Wärmeverbrauchs mit Solarenergie gedeckt werden
...oder Wärme zu 50 Prozent aus fester oder flüssiger Biomasse gewonnen wird
...oder Wärme zu 30 Prozent aus gasförmiger Biomasse gewonnen wird
...oder 50 Prozent der Wärme aus Geothermie erzeugt werden.
Der Grund für die verschiedenen Anforderungen liegt im jeweiligen Kostenaufwand von Beschaffung und Betrieb der Anlagen und Brennstoffe.
Wie erfülle ich das EEWärmeG?
Welche Erfüllungsoptionen für Sie von Vorteil sind, hängt von den Gegebenheiten Ihres Neubauprojekts ab. Hierbei werden zum Beispiel die Größe, die Ausrichtung, baurechtliche oder geologische und geografische Vorgaben, sowie die Anzahl der Gebäude berücksichtigt.
Alternative Erfüllung durch Ersatzmaßnahmen
Falls aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine dieser Erfüllungsoptionen für Sie vorteilhaft ist, kann das EEWärmeG alternativ mit Ersatzmaßnahmen erfüllt werden: