Je mehr Emissionen ein Gebäude ausstößt, desto höher der Anteil der CO2-Kosten, den der Vermieter bezahlen muss. Die Gebäude werden dafür in zehn Stufen eingeteilt. Bei sehr effizienten Gebäuden tragen Mieter die Kosten alleine, in der schlechtesten Stufe nur 5 Prozent (die Vermieter dagegen 95 Prozent).
Verteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden
Im Falle einer reinen Wohngebäudenutzung besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber den Vermietenden gemäß nachfolgendem 10-Stufenmodell.
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Fundstelle: BGBI. I 2022, 2159)
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a |
20 % |
80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a |
5 % |
95 % |
Verteilung der CO2-Kosten bei Nicht-Wohngebäudenutzung:
Nichtwohngebäude sind noch nicht vollständig von der Gesetzgebung berücksichtigt, weshalb die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter aufgeteilt werden. Für 2025 ist auch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geplant.
Das 10-Stufenmodell gilt demnach nur für Wohngebäude. Bei Nichtwohngebäuden gibt es zunächst eine 50:50-Aufteilung.
Relevant wird das Gesetz für die meisten Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter für die das Jahr 2023 betreffende Jahresrechnung 2024. Zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung erhalten Vermieterinnen und Vermieter von ihrem Energieversorger die Aufteilung der Kosten mitgeteilt. Den auf die Mieterinnen und Mieter entfallenden Anteil können Vermieterinnen und Vermieter dann in der Betriebskostenabrechnung an diese weitergeben. Versorgen sich Mieterinnen und Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser (z. B. mit einer Gastherme) und beziehen das Gas vom Anbieter direkt, haben sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter auf Ersatz des Vermieteranteils an den Kohlendioxidkosten nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG. Diesen Anteil sollen Mieterinnen und Mieter als Gutschrift von Vermieterinnen und Vermietern erhalten.
Um die Höhe der Kosten und die korrekte Aufteilung zu berechnen, gibt es einen Online-Rechner der Bundesregierung: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1
Für die Ermittlung bei Gas benötigen Sie folgende Angaben:
- Abrechnungszeitraum
- Heizwertbezogene Brennstoffmenge. Diesen ermitteln Sie anhand Ihres Verbrauchs auf Ihrer Rechnung multipliziert mit dem Faktor 0,903
- Energiequelle (Erdgas bzw. Wärme)
- Wohnfläche
Manche Daten sind schon vorausgefüllt, zum Beispiel der heizwertbezogene Emissionsfaktor bei Erdgas (0,20088 kg CO2/kWh für das Jahr 2023).
Bei Wärme ist zusätzlich einzugeben:
- der CO2-Preis
- der Emissionsfaktor des jeweiligen Wärmenetzes
Diese Daten finden Sie auf Ihrer Rechnung. Die Berechnung der Emissionsfaktoren wird in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung bekannt gegeben.
Werden Sie über ein Wärmenetz versorgt? Dann finden Sie alle weiteren relevanten Daten auf der Website unter Wärmepreis.
Erhalten Sie Ihre die Wärmelieferung durch die SWE im Rahmen eines Wärmeliefercontractingvertrages, dann werden die vom CO2KostAuftG vorgeschriebenen Daten individuell berechnet. Diese Daten erhalten Sie (derzeit) auf Anfrage über unser Kontaktformular.
Anschließend gibt der Rechner die Höhe der Kosten und die prozentuale Aufteilung an.